Herzlich Willkommen

bei unserem Netzwerk für insoweit erfahrene Fachkräfte im Kinderschutz nach §8a SGB VIII.

Eine konkrete Begriffsbestimmung des Kindeswohls gibt es nicht, wichtig ist ein am Wohl des Kindes und an den Grundbedürfnissen und Grundrechten orientiertes und ausgerichtetes Handeln.

Gemäß der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen ist bei jeder Handlung das Kindeswohl zu berücksichtigen und das alle verantwortlichen Personen den Kindern Schutz und Fürsorge gewährleisten.

Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung nach §8a SGB VIII besteht in Einbeziehung bei der Gefährdungseinschätzung einer insoweit erfahrenen Fachkraft im Kinderschutz.

Unser Netzwerk biete Beratung und Austausch zwischen den insoweit erfahrenen Fachkräften im Kinderschutz, eine Professionalisierung in diesem Bereich und eine Vermittlung eines Pools von Fachkräften deutschlandweit, die verschieden Einrichtungen in Fragen des Kinderschutzes beratend unterstützen.

Kontaktieren Sie uns

Wenn Sie eine Beratung durch eine insoweit erfahrenen Fachkraft im Kinderschutz nach § 8a SGB VIII wünschen, melden Sie sich bitte über unser Kontaktformular, wir melden uns schnellmöglich bei Ihnen.

Kontaktformular

Unser Netzwerk

Unser Netzwerk besteht aus insoweit erfahrenen Fachkräften im Kinderschutz, die überwiegend in Berlin, Brandenburg, aber auch deutschlandweit in verschiedenen Einrichtungen als Pädagogen, Sozialarbeiter, Leitungskräfte und Dozenten tätig  sind.

Bei einer Anfrage über unser Kontaktformular werden wir Sie schnellstmöglich an unsere Fachkräfte vermitteln, die Sie nach Ihrem Wunsch auf Honorarbasis stundenweise oder mit Jahresvertrag bei der Kindeswohlgefährdung beraten.

§8a SGB VIII

Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

(4) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass

1. deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen,

2. bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie

3. die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.